is zum 31.12.2019 galt die Regel: Wer als Selbständiger bis zu 17.500 Euro verdient, ist von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Fall greift die Kleinunternehmerregelung nach dem Paragrafen 19 des Umsatzsteuergesetzes. Du als Selbständiger benötigst dann bis zu 17.500 Euro Umsatz keine gesonderte Umsatzsteuererklärung. Die Grenze von 17.500 Euro als Selbständiger gilt seit dem 1.1.2020 nicht mehr. Jetzt darf dein Umsatz in einem Kalenderjahr 22.000 Euro aufweisen, um dich vom Finanzamt als Kleinunternehmer einstufen zu lassen.
Selbständig bis 22.000 Euro: das steckt dahinter
Dank der Kleinunternehmerregelung musst du nicht so viel Papierkram ausfüllen. Zugleich bist du von der Umsatzsteuer befreit und die Steuerklärung ist nicht so aufwendig. Doch wer genau darf eigentlich diese Regelung nach 19 UStG anwenden? Sofern du selbstständig Einzelunternehmer oder Freiberufler bist, kannst du als Kleinunternehmer tätig sein. Gleiches greift für Personen, die beispielsweise im Team in einer GbR organisiert sind.
Grundsätzlich ist die Rechtsform des Unternehmens jedoch unerheblich. Wichtiger sind zwei andere Faktoren:
1. Dein Umsatz im vergangenen Kalenderjahr darf bei nicht mehr als 22.000 Euro liegen. Vorher galten für Selbständige 17.500 Euro. 2. Dein Umsatz im aktuellen Kalenderjahr darf 50.000 Euro nicht überschreiten.
Gründest du gerade dein Unternehmen, dann wird der Umsatz auf das Jahr hochgerechnet. Ein Beispiel: Du gründest dein Unternehmen im September und schätzt bis zum Jahresende einen Umsatz von 20.000 Euro ein. Dann fällst du nicht unter die Kleinunternehmerregelung, da du auf ein ganzes Jahr hochgerechnet die Umsatzgrenze von 22.000 Euro sicher übersteigen würdest.
Erfüllst du beide obigen Kriterien, kannst du die Kleinunternehmerregelung anwenden und dich somit von der Umsatzsteuer befreien lassen. In diesem Fall dürfen bzw. müssen deine Rechnungen keine Mehrwertsteuer aufweisen und es ist nicht erforderlich, Vorsteuer abzuziehen. Beachtenswert ist allerdings, dass diese Regelung absolut freiwillig ist. Ob sie sich für dich lohnt, kannst du mit einem Steuerberater besprechen.
Wie kannst du die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt beantragen?
Das geht ganz einfach. So füllen Gründer auf dem Fragebogen zu der steuerliche Erfassung den Umsatz für das aktuelle Jahr und den geschätzten Umsatz fürs nächste Jahr aus. Dann kreuzen sie an, ob sie die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten oder darauf freiwillig verzichten. Bei Freiberufler läuft es ein wenig anders. Sie schicken nur ein formloses Schreiben an das Finanzamt. Für gewöhnlich reicht ein formloses Schreiben aus, um einen Wechsel von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung vorzunehmen.
Extra-Hinweis: Wenn du Kleinunternehmer bist, reicht für dich eine formlose Gewinnermittlung für die Steuerklärung seit 2018 nicht mehr aus. Bereits seit 2017 ist es erforderlich, für die Steuererklärung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufzustellen und diese elektronisch zu übermitteln.
Nicht den Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung auf der Rechnung vergessen
Es passiert gar nicht so selten, dass Kleinunternehmer vergessen, auf ihrer Rechnung den Vermerk zu machen, dass sie von der Umsatzsteuer befreit sind. Doch das ist wichtig, denn sie müssen nach § 14 Abs. 4 UStG jegliche Pflichtangaben berücksichtigen. Nach § 19 UStG sind sie von der Umsatzsteuer befreit und können daher keine Umsatzsteuer ausweisen. Aus diesem Grund müssen sie auf der Rechnung hinweisen, dass sie keine Umsatzsteuer erheben.
In der Praxis kann dies wie im folgenden Beispiel aussehen: „Kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)“. Dieser kurze Hinweis, der nicht einmal ein vollständiger Satz ist, ist unerlässlich. Solltest du ihn vergessen, kann es zu Zahlungsverzögerungen kommen. So kann der Empfänger der Rechnungen beanstanden, dass auf der Rechnung die Umsatzsteuer fehlt. Du musst die Rechnung dann nur korrigieren, wodurch jedoch zeitliche Verzögerungen einzukalkulieren sind.
Bitte auch keine Mehrwertsteuer auf Rechnungen aufnehmen
Ein kostspieliges Unterfangen kann es sein, als Kleinunternehmer Mehrwertsteuer auf der Rechnung auszuführen. Dazu bist du nicht berechtigt. Machst du das doch, wirst du nicht nur deine Kunden vergraulen, sondern es kommt auch noch Papierkram auf dich zu. Letztlich zahlst du sogar drauf. Warum? Wenn du diese Steuer unberechtigterweise ausweist, wirst du aufgefordert, den jeweiligen Steuerbetrag ans Finanzamt abzuführen.
Und hier ein Einblick in den Papierkram, der auf dich wartet: Hast du die Rechnung falsch ausgestellt, stehst du in der Pflicht, den Rechnungsempfänger über deinen Fehler zu informieren. Dann beantragst du eine Korrektur bei dem Finanzamt. Sollte das Amt dem Empfänger keinerlei Vorsteuer erstattet haben, bekommt der Unternehmer den ans Finanzamt gezahlten Steuerbetrag zurück. Noch komplizierter stellt sich die Sachlage dar, wenn der Rechnungsempfänger die Vorsteuer bereits geltend gemacht hat. Jetzt muss der Rechnungsaussteller die Korrektur beantragen. Der Empfänger zahlt dann die Vorsteuer zurück, bevor der Fiskus den Geldbetrag rückerstattet.
Vorsicht: nicht für mehrere Unternehmen anwendbar
Manch ein Selbstständiger glaubt, er könnte die Kleinunternehmerregelung für mehrere Unternehmen anwenden. Doch das geht nicht. Nehmen wir an, du entwirfst Internetseiten. Nebenbei hast du ein Unternehmen für Musikunterricht. Mit deinen beiden Dienstleistungen machst du jeweils einen Umsatz von 13.000 Euro. Beide Unternehmen unterschreiten somit die Umsatzgrenze der 22.000 Euro.
Dennoch stehst du in der Pflicht Umsatzsteuer auszuweisen, denn die Kleinunternehmerregelung ist stets an eine Person gebunden. Sie ist nicht an das jeweilige Unternehmen gebunden.
Allerdings existiert keine Regel ohne Ausnahme. Sie tritt ein, wenn du nebenbei eine GbR mit einer anderen Person hast. In diesem Fall zählt für die komplette GbR die Kleinunternehmerregelung – nicht pro Gesellschafter. Solltest du beispielsweise fünf GbRs mit fünf verschiedenen Geschäftspartnern haben, können alle fünf GbR von der Kleinunternehmerregelung profitieren.“ Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 42 Abgabenordnung Unternehmer diese GbR-Rechtsform nicht missbrauchen dürfen, um an Steuern zu sparen.
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